Ein verfassungsrechtlicher Prüfimpuls
für gleiche atmosphärische Startrechte, interpersonell gerechter CO2-Verteilung und sozial ausgewogener Klimapolitik
SaveClimate.Earth möchte mit diesem Papier eine verfassungsrechtliche Frage zur Prüfung stellen, die aus unserer Sicht bislang nicht hinreichend behandelt wird: Wenn das verbleibende CO2-Budget eine begrenzte gemeinsame Lebensgrundlage betrifft und nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht einseitig zulasten künftiger Generationen verbraucht werden darf, stellt sich ergänzend die Frage, nach welchen Gleichheitsmaßstäben die heute noch zulässige Nutzung der Atmosphäre zwischen den gegenwärtig lebenden Menschen zu ordnen ist. Im Zentrum steht dabei nicht die pauschale Forderung nach „mehr Klimaschutz“, sondern die spezifische Frage, ob atmosphärische Nutzungsmöglichkeiten in einem demokratischen Rechtsstaat faktisch von Einkommen, Vermögen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängen dürfen.
Wir sehen eine bisher unterbelichtete verfassungsrechtliche Gleichheitsfrage und regen zu einer Diskussion an, ob daraus eine strategische Verfassungsinitiative, Verfassungsbeschwerde oder politische Grundgesetzinitiative entwickelt werden kann.
Kernfragen:
Wenn das verbleibende CO2-Budget eine gemeinsame und begrenzte Lebensgrundlage betrifft, stellt sich nicht nur die Frage, wie viel Klimaschutz der Staat schuldet, sondern auch, nach welchen Maßstäben die noch zulässige Nutzung der Atmosphäre verteilt und belastet werden darf.
Dieses Papier regt daher zur rechtlichen Prüfung von drei miteinander verbundenen Fragen an:
Im Zentrum steht damit die übergreifende Frage, ob persönliche, gleiche und handelbare Emissionsbudgets ein verfassungsrechtlich prüfenswertes Instrument sein könnten, um ökologische Begrenzung, demokratische Gleichheit und soziale Verhältnismäßigkeit miteinander zu verbinden.
Die Nutzung der Atmosphäre braucht gleiche Ausgangsrechte
Die Klimakrise ist mehr als nur eine ökologische oder technologische Herausforderung. Sie ist vor allem eine Gerechtigkeitsfrage — und damit auch eine Frage demokratischer Gleichheit. Denn die Atmosphäre ist kein gewöhnliches Wirtschaftsgut: Sie ist unsere gemeinsame Lebensgrundlage. Sie gehört nicht einzelnen Staaten, Unternehmen oder wohlhabenden Privatpersonen – sie ist nicht eigentumsfähig. Deshalb ist ihre Nutzung eine zu klärende verfassungsrechtliche Verteilungsfrage.
Unser heutiges Wirtschaftssystem ermöglicht es, kapitalbedingt, überproportional klimaschädliche Emissionen zu verursachen. Dies findet einerseits auf industrieller Ebene, im Rahmen des Europäischen Emissionszertifikatehandels (EU-ETS) statt. Denn kapitalstärkere Unternehmen können mehr Zertifikate ersteigern und somit mehr Emissionen ausstoßen. Zwar hat der EU-ETS eine implementierte Mengensteuerung für Emissionen, jedoch kann mehr Kapital mehr Emissionen kaufen.
Dieses Ungleichgewicht setzt sich auch im privaten Bereich fort. Denn Vermögende können, konsumbedingt, das Allgemeingut Atmosphäre stärker verschmutzen als Einkommensschwächere.
Während politische Teilhabe bewusst vom Vermögen entkoppelt ist,
ist die Nutzung der Atmosphäre bis heute im Wesentlichen an wirtschaftliche Kaufkraft gebunden.
Denn wer über mehr Geld verfügt, kann häufiger fliegen, mehr Wohnfläche beheizen, größere Fahrzeuge fahren – generell mehr konsumieren – und dadurch deutlich mehr vom verbleibenden Emissionsbudget beanspruchen. Menschen mit geringerem Einkommen stehen diese Möglichkeiten dagegen nur eingeschränkt zur Verfügung. Gleichzeitig sind jedoch gerade sie häufig stärker von den Folgen der Klimakrise betroffen – verursachen aber oft deutlich weniger Emissionen.
Diese Asymmetrie widerspricht dem Gedanken, dass grundlegende Lebensbedingungen allen Menschen gleichermaßen zustehen. Moderne Demokratien beruhen daher auf einem unverhandelbaren Prinzip: Elementare Teilhaberechte werden bewusst vom Vermögen entkoppelt.
Beispiele:
Moderne Demokratien akzeptieren also ausdrücklich nicht, dass fundamentale Rechte proportional zum Vermögen verteilt werden.
Auch an anderer Stelle greift der Staat aktiv in bestimmte Bereiche ein, um Gerechtigkeit zu gewährleisten. Dies ist ein Grundprinzip moderner Demokratien.
Beispiele:
Artikel 3 des Grundgesetzes besagt, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.
Doch bei der Nutzung der Atmosphäre bleibt dieser Gleichheitsgedanke bis heute unvollendet.
Denn obwohl die atmosphärische Belastungsgrenze für alle Menschen endlich und gleich ist, ermöglicht mehr wirtschaftliche Kaufkraft auch mehr Emissionen und dadurch eine deutlich größere Beanspruchung vom verbleibenden Emissionsbudget.
Diese Ordnung ist nicht nur sozial unfair, sondern auch politisch kurzsichtig. Sie behandelt die Atmosphäre wie ein Luxusgut, das sich die Zahlungsstärkeren in größerem Umfang aneignen dürfen. Doch die Atmosphäre ist kein Privatbesitz, sondern die gemeinsame Lebensgrundlage aller Menschen. Wenn deren Nutzung begrenzt ist, darf ihr Zugang nicht vom Vermögen abhängen.
Aus dieser derzeitigen Verknüpfung resultieren massive systemische Missstände:
➡️Die Nutzung der Atmosphäre wird privatisiert, während die verheerenden Kosten des Klimawandels sozialisiert, und jüngeren Menschen, sowie zukünftigen Generationen aufgebürdet werden.
➡️ Die Nutzung fossiler Ressourcen erfolgt überwiegend nach Finanzkraft statt nach ethischen Kriterien –Zahlungsfähigkeit statt Fairness.
➡️ Klimaschädliches Verhalten wird maßgeblich über den Preis reguliert und daher nicht zuverlässig physikalisch begrenzt.
➡️ Die Atmosphäre wird wie ein unbegrenztes Wohlstandsgut behandelt, das sich Vermögende in größerem Maße aneignen dürfen.
Das heutige System ermöglicht also Emissionsmöglichkeiten nicht nach Maßstäben der Gleichheit, sondern über eine ungleiche und unfaire Übernutzung des gemeinsamen globalen Restemissionsbudgets durch Kapitalkraft. Diese Praxis wirft eine grundlegende verfassungs- und völkerrechtliche Rechtfertigungsfrage auf.
Die faktisch kaufkraftabhängige Nutzung des verbleibenden Emissionsbudgets
wirft eine bislang nicht hinreichend geklärte Gleichheitsfrage im Lichte von Art. 3 GG, sowie Art. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) auf, welche zu den tragenden Fundamenten demokratischer Rechtsstaaten gehören.
Diese Errungenschaften schützen die Idee, dass fundamentale gesellschaftliche Teilhaberechte nicht von wirtschaftlicher Macht abhängen dürfen.
Zudem wird die Menschenwürde laut Art. 1 GG sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
lt. Art. 2 GG sowohl heute lebender Menschen, als auch nachfolgender Generationen direkt bedroht,
da ihnen durch eine unzureichende Klimapolitik die Lebensgrundlage entzogen wird.
Auch das Staatsziel Umweltschutz lt. Art. 20a GG wird nur unzureichend erfüllt.
Die zentrale Frage lautet daher: Warum sollten Menschen allein aufgrund ihres Vermögens ein größeres Recht besitzen, das verbleibende Emissionsbudget der Menschheit zu verbrauchen?
Denn wenn Menschenrechte und Menschenwürde universell gelten, dann muss auch der Zugang zur knappen Ressource Atmosphäre universell und gleich gestaltet werden. Der Staat erfüllt seine Gleichheits- und Schutzpflichten daher nur ungenügend. Er ist aufgefordert, eine gleichheitsgerechte vermögensunabhängige Verteilung vorzunehmen, sobald eine gemeinsame Lebensgrundlage, wie die Atmosphäre, in ihrer Absolutheit knapp wird.
Das deutsche Grundgesetz ist eine der besten Verfassungen weltweit. Es wurde geschaffen nach bestem Wissen und Gewissen, um Bürgerinnen und Bürger vor staatlicher Willkür, vor Menschenrechtsverletzungen und vor Ungerechtigkeit zu schützen. Seine Inhalte müssen jedoch immer wieder einer kritischen Überprüfung unterzogen werden, weil sich Umstände permanent verändern. Dazu zählen auch die Gefahren durch den Klimawandel für unsere gesamte Gesellschaft, der auch demokratische Grundwerte kausal gefährdet.
Im Zentrum stehen die unantastbare Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Freiheit des Einzelnen und die Bindung aller staatlichen Gewalt an Recht und Verfassung.
Gerade weil das Grundgesetz auf den Schutz grundlegender Lebens- und Freiheitsrechte ausgerichtet ist, muss es auch offen dafür sein, neue Formen struktureller Ungleichheit zu erkennen. Die Klimakrise zeigt, dass Freiheit und Gleichheit künftig nicht nur durch unmittelbare staatliche Eingriffe bedroht werden können, sondern auch durch die ungleiche Inanspruchnahme gemeinsamer natürlicher Lebensgrundlagen. Wer mehr Kapital besitzt, kann heute de facto mehr Emissionen verursachen und dadurch mehr Atmosphäre verbrauchen, und damit stärker auf das verbleibende CO2-Budget zugreifen als andere.
Eine moderne Weiterentwicklung des Gleichheitsgedankens muss deshalb auch die Atmosphäre als gemeinsame Lebensgrundlage in den Blick nehmen. Denn gleiche Freiheit kann auf einem begrenzten Planeten nur bestehen, wenn elementare Nutzungsrechte an der Atmosphäre nicht vom Geldbeutel abhängen.
Das Grundgesetz schützt die gleiche Würde jedes Menschen. Daraus folgt die Frage, ob nicht auch die Beanspruchung der Atmosphäre gerechter, gleicher und kapitalunabhängiger geregelt werden muss.
Die Non-Profit Organisation für nachhaltige Ökonomie „SaveClimate.Earth“ schlägt vor, den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG unter Berücksichtigung der Bedingungen planetarer Grenzen fortzuentwickeln. Ziel ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung, ob die Nutzung der Atmosphäre als gemeinsame und begrenzte natürliche Lebensgrundlage nicht länger von Einkommen, Vermögen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängig sein darf.
Ergänzungsvorschlag zu Art. 3 GG:
(4) Alle Menschen haben einen gleichen Anspruch auf Teilhabe an der Nutzung der Atmosphäre als gemeinsame und begrenzte Lebensgrundlage. Soweit die Nutzung der Atmosphäre durch den Ausstoß von Treibhausgasen innerhalb limitierter ökologischer Belastungsgrenzen zugelassen wird, hat jeder Mensch einen gleichen, nicht von Einkommen, Vermögen oder sonstiger wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängigen Ausgangsanspruch auf Teilhabe an dieser Nutzung.
Die gesetzliche Ausgestaltung hat sicherzustellen, dass der Umfang zulässiger atmosphärischer Nutzung insgesamt begrenzt, gleichheitsgerecht verteilt und mit den Freiheits- und Schutzrechten gegenwärtiger und künftiger Generationen vereinbar ist.
Mit dem Klimabeschluss vom 24. März 2021 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Staat das verbleibende CO2-Budget nicht einseitig zulasten jüngerer und künftiger Generationen verbrauchen darf. Grundlage dieser Entscheidung war insbesondere Art. 20a GG, der den Staat verpflichtet, die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen. Dieses Klimaschutzgebot wurde vom Gericht mit den grundrechtlich geschützten Freiheitsrechten verbunden, vornehmlich mit der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Daraus entwickelte das Bundesverfassungsgericht den Gedanken der „intertemporalen Freiheitssicherung“: Heutige Klimapolitik darf künftige Freiheit nicht dadurch unverhältnismäßig beschränken, dass sie einen zu großen Teil des verbleibenden Emissionsbudgets bereits heute verbraucht und die notwendigen Reduktionslasten in die Zukunft verschiebt.
Neben der zeitlichen Verteilung zwischen Generationen stellt sich damit eine zweite Frage: die Verteilung zwischen Personen innerhalb der heute lebenden Gesellschaft. Diese zweite Dimension bezeichnen wir als interpersonelle Gleichheitssicherung. Denn ein begrenztes Emissionsbudget ist nicht nur über die Zeit knapp, sondern auch zwischen Personen. Deshalb stellt sich neben der Frage, wie viel heutige Generationen künftigen Generationen überlassen müssen, ebenso die Frage, nach welchen Maßstäben das heute noch nutzbare atmosphärische Budget innerhalb der gegenwärtigen Gesellschaft verteilt wird.
Genau hier setzt Art. 3 GG an. Wenn Art. 20a GG in Verbindung mit den Freiheitsrechten verlangt, das verbleibende CO2-Budget nicht einseitig zulasten künftiger Generationen zu verbrauchen, dann muss Art. 3 GG ergänzend verlangen, dass atmosphärische Nutzungsmöglichkeiten auch zwischen den heute lebenden Menschen nicht nach Einkommen, Vermögen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit verteilt werden. Die „intertemporale Freiheitssicherung“ des Klimabeschlusses sollte deshalb um eine „interpersonelle Gleichheitssicherung“ erweitert werden: Der Zugang zur Atmosphäre als gemeinsamer und begrenzter Lebensgrundlage darf nicht vom Kapital abhängen, sondern muss gleichheitsgerecht ausgestaltet werden.
Ergänzungsvorschlag zu Art. 20a GG:
Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen umfasst auch die Pflicht, die Nutzung der Atmosphäre als Senke für Treibhausgase innerhalb ökologischer Belastungsgrenzen zu begrenzen und generationengerecht auszugestalten.
Der Staat hat sicherzustellen, dass der Verbrauch verbleibender Treibhausgasbudgets nicht einseitig zulasten künftiger Generationen erfolgt und die Freiheitsrechte gegenwärtiger und künftiger Menschen gewahrt bleiben.
Soweit die Nutzung der Atmosphäre als gemeinsame natürliche Lebensgrundlage nur begrenzt möglich ist, sind die daraus folgenden Nutzungsrechte, Lasten und Reduktionspflichten generationengerecht und im Zusammenwirken mit dem Gleichheitsgrundsatz auch interpersonell gerecht auszugestalten.
Neben der gleichheitsgerechten Verteilung atmosphärischer Nutzungsrechte und der generationengerechten Begrenzung verbleibender Treibhausgasbudgets stellt sich eine dritte verfassungsrechtliche Frage: Dürfen klimapolitische Maßnahmen so ausgestaltet sein, dass sie einkommensschwächere Haushalte strukturell stärker belasten als wirtschaftlich besser gestellte Personen, obwohl gleich geeignete, aber sozial mildere Mittel zur Verfügung stehen?
Derzeitige Klimaschutzinstrumente wirken maßgeblich über Verteuerung. Nationale CO2-Bepreisungen sowie von Unternehmen an Endverbraucher weitergereichte Kosten aus Emissionshandelssystemen erhöhen die Preise für Mobilität, Wärme, Strom, Waren und Dienstleistungen. Diese Preiswirkungen treffen nicht alle Haushalte gleich. Einkommensschwächere Haushalte müssen regelmäßig einen deutlich größeren Anteil ihres verfügbaren Einkommens für grundlegende Lebenshaltungskosten aufwenden. Die Verteuerungen wirken deshalb regressiv: Sie belasten relativ zum Einkommen diejenigen stärker, die weniger wirtschaftliche Ausweichmöglichkeiten haben.
Es stellt sich die Frage, ob diese ordnungsrechtlichen Werkzeuge gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet sind. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip verlangt, dass staatliche Maßnahmen einem legitimen Zweck dienen, geeignet und erforderlich sind und die Betroffenen nicht unangemessen belasten. Stehen dem Gesetzgeber zur Erreichung eines klimapolitischen Ziels mehrere gleich geeignete Mittel zur Verfügung, muss geprüft werden, ob ein Mittel gewählt werden kann, das geringere regressive Wirkungen entfaltet.
Ergänzungsvorschlag zu Art. 3 GG:
(5) Gesetze und staatliche Maßnahmen dürfen Menschen mit geringem Einkommen oder Vermögen nicht strukturell und unverhältnismäßig stärker belasten als wirtschaftlich besser gestellte Personen. Sind zur Erreichung eines gesetzgeberischen Ziels gleich geeignete Mittel verfügbar, die zu geringeren regressiven Belastungswirkungen führen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, diese bei der Ausgestaltung zu berücksichtigen.
Um diesen fundamentalen Herausforderungen gerecht zu werden, schlägt die Non-Profit Organisation für nachhaltige Ökonomie SaveClimate.Earth einen systemischen Wandel vor: die Einführung von persönlichen handelbaren Emissionsbudgets.
Denn Nutzungsrechte an der Atmosphäre sollten, innerhalb des wissenschaftlich empfohlenen und völkerrechtlich abgestimmten Rahmens, für alle Menschen gleichermaßen zur Verfügung gestellt werden – als bedingungsloses ökologisches Grundeinkommen und demokratisches Grundrecht für alle. Die Grundidee trennt konsequent, was heute fälschlicherweise vermischt ist: Geld als wirtschaftliches Zahlungsmittel einerseits, und Emissionsrechte zur Nutzung der Atmosphäre als begrenzte globale Ressource andererseits.
Die Höhe der persönlichen Budgets ist für alle Menschen gleich, unabhängig von Einkommen, Vermögen oder sozialem Status. Klimaschutz wird nicht länger über Verteuerungen gesteuert. Mittels einer komplementären Klimawährung erhält jeder Mensch monatlich denselben ökologischen Ausgangsanspruch. Dabei muss nicht jede spätere Mehrnutzung ausgeschlossen werden, sondern lediglich die ursprüngliche Zuteilung darf nicht von Einkommen, Vermögen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit abhängen. Wer später mehr nutzt, muss dafür Kontingente von anderen erwerben. Dadurch entsteht ein direkter finanzieller Ausgleich zwischen Vielverbrauchern und Niedrigemittenten.
Dieses Modell basiert auf drei zentralen Säulen:
Gleichheitsgrundsatz - Art. 3 GG
Moderne Demokratien beruhen auf einem unverhandelbaren Prinzip: Elementare Teilhaberechte werden bewusst vom Vermögen entkoppelt. Persönliche Emissionsbudgets führen den Gleichheitsgrundsatz im ökologischen Raum fort: Jeder Mensch erhält denselben atmosphärischen Ausgangsanspruch - „One Person, One Climate Budget“, unabhängig von Einkommen, Vermögen oder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Dies erfüllt die Anforderungen von Art. 3 GG und Art. 1 AEMR.
Staatliche Schutzpflichten und interpersonelle Emissionsgerechtigkeit — Art. 1, 2, 3 und 20a GG
Der Staat muss die natürlichen Lebensgrundlagen, Leben, Gesundheit, Freiheit und Menschenwürde gegenwärtiger und künftiger Menschen schützen. Das Modell knüpft an das wegweisende EGMR-Urteil „Klima-Seniorinnen vs. Schweiz“ (2024), bzgl. intertemporale Freiheitssicherung an und erweitert diese um eine gleichheitsrechtliche Dimension: Im Zusammenwirken mit Art. 3 GG stellt sich die Frage, ob verbleibende atmosphärische Nutzungsrechte nicht nur generationengerecht, sondern auch zwischen den heute lebenden Menschen
Soziale Verhältnismäßigkeit – Art. 3 GG
Vermeidung regressiver Belastungswirkungen bei gleich geeigneten milderen Mitteln: Persönliche Emissionsbudgets können gegenüber rein preisgetriebenen Klimaschutzinstrumenten ein milderes und gleichheitsgerechteres Mittel darstellen, weil sie Klimaschutzmaßnahmen vom monetären Geldsystem entkoppeln und jedem Menschen zunächst denselben ökologischen Ausgangsanspruch zuordnen. Dadurch werden regressive Belastungen einkommensschwächerer Haushalte verringert.
SaveClimate.Earth bittet um Prüfung, ob die dargestellte Argumentation geeignet ist, eine strategische verfassungsrechtliche Initiative, eine Verfassungsbeschwerde, eine politische Grundgesetzinitiative oder ein gemeinsames Gutachten vorzubereiten. Von besonderem Interesse ist dabei, ob die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte intertemporale Freiheitssicherung im Lichte von Art. 3 GG um eine interpersonelle Gleichheitssicherung bei der Nutzung begrenzter atmosphärischer Emissionsbudgets erweitert werden kann. Wir möchten hierzu mit spezialisierten Kanzleien, Umweltverbänden, Menschenrechtsorganisationen und wissenschaftlichen Akteuren in den Austausch treten und prüfen, ob eine gemeinsame rechtliche und politische Strategie entwickelt werden kann.
Um möglichen Missverständnissen vorzubeugen ist es uns wichtig klarzustellen, dass wir mit unserer Initiative keinesfalls die dringende Notwendigkeit klimapolitischer Maßnahmen per se infrage stellen. Es geht uns jedoch um die gewählten Mittel, deren verfassungsmäßige Rechtmäßigkeit und darum, eine öffentliche politische Debatte um Persönliche Emissionsbudgets als effektive und sozial-gerechte Alternative anzuregen.
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